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Erzgebirgisches
Spielzeugmuseum Seiffen mit Freilichtmuseum
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Ö R D E R V E R E I N |
SATZUNG 12
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1.
Der Verein führt den
Namen "Förderverein des Erzgebirgischen Spielzeugmuseums Seiffen"
mit dem Zusatz "e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Seiffen.
2.
Der Verein hat den Zweck,
das Betreiben und den weiteren Auf- und Ausbau des Erzgebirgischen Spielzeugmuseums
Seiffen und des angeschlossenen Erzgebirgischen Freilichtmuseums zu fördern.
Grundlage dafür ist das Museumskonzept. Insofern macht der Verein
sich zur Aufgabe, das museale Sammeln und wissenschaftliche Erforschen
der materiellen und geistigen Alltagskultur und Volkskunst des mittleren
Erzgebirges zu unterstützen. Das Verständnis für Spielzeug
und Volkskunst dieser Region sowie für die damit im Zusammenhang stehenden
Sozialstrukturen und Sachzeugen soll der Verein insbesondere durch Editionen,
Vorträge, Führungen, Arbeitskreise, Beratungen, Tagungen und
wechselseitige Ausstellungen erweitern helfen.
Vom Verein erworbene Sammlungsexponate
gehen in das unveräußerliche Eigentum des Museums über
und müssen dort als Schenkungen des Vereins gekennzeichnet werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von
Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung
für den geförderten Zweck dienen
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein
im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten
Einrichtung / des steuerbegünstigten Zweck der in § 2 Abs. 1
genannten Körperschaft verwendet.
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft
keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden
4.
Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet
am 31.12.1992.
5.
Mitglied des Vereins kann
jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt
erfolgt durch schriftliche
Erklärung, die durch die schriftliche Zustimmung des
Vorstandes wirksam wird.
Gegen eine Ablehnung des Beitritts kann die
Mitgliederversammlung angerufen
werden, die auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher
Mehrheit endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod
eines Mitgliedes, durch
schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (zum
Schluß eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist)
oder durch Ausschluß.
Letzteres ist nur möglich, wenn ein Mitglied durch Handlungen
oder Äußerungen
gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
verstoßen hat. Dieser
Beschluß bedarf einer Mehrheit von dreiviertel aller
Vorstandsmitglieder. Gegen
den Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die
auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
6.
Organe des Vereins sind
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7.
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wird durch den 1. Vorsitzenden
nach außen vertreten und trifft seine Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt, scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
8.
Die Leitung des Museums
nimmt an allen Vorstandssitzungen beratend teil, auch dann, wenn sie nicht
zu den Vorstandsmitgliedern zählt.
9.
Der Vorstand kann geeignete
Mitglieder des Vereins zu beratenden Mitgliedern berufen und sie je nach
Aufgabenstellung zu erweiterten Vorstandssitzungen einladen. Ihre Aufgabe
besteht darin, die Arbeit des Vorstandes und des Museums in organisatorischen
und wissenschaftlichen Fragen zu unterstützen.
10.
Die Mitgliederversammlung
ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladefrist von 2 Wochen
schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat besonders
folgende Aufgaben:
- Genehmigung
des Haushaltplanes
- Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung
-
Entgegennahme des Jahresberichtes des Museums
-
Wahl des Vorstandes
-
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
-
Beschlüsse zur Satzung und Vereinsauflösung
Mitgliederversammlungen
müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder beantragt wird. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig. Satzungsänderungen sowie der Beschluß
zur Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, bei
anderen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
11.
Die Mitgliedsbeiträge
sind jährlich fällig. Für alle Mitglieder des Vereins ist
der Eintritt in beide Museumsteile frei. Sie können die Fachbibliothek
und Archive kostenfrei für wissenschaftliche oder handwerklich-künstlerische
Zwecke nutzen. Allen Mitgliedern werden jährlich die Neuausgaben der
Museumseditionen als Belegexemplar kostenlos oder ermäßigt überlassen.
Der Verein gibt in loser Folge ein Mitteilungsblatt heraus, welches den
Mitgliedern kostenfrei zugesandt wird.
12.
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an das Erzgebirgische Spielzeugmuseum Seiffen, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Besteht diese Einrichtung
nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte
Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
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