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HOME > MUSEUMS - LOGO Erzgebirgisches Spielzeugmuseum Seiffen mit Freilichtmuseum
F Ö R D E R V E R E I N

SATZUNGDOWNLOAD12 KB Satzungstext zum Download
1.
Der Verein führt den Namen "Förderverein des Erzgebirgischen Spielzeugmuseums Seiffen" mit dem Zusatz "e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Seiffen.
2.
Der Verein hat den Zweck, das Betreiben und den weiteren Auf- und Ausbau des Erzgebirgischen Spielzeugmuseums Seiffen und des angeschlossenen Erzgebirgischen Freilichtmuseums zu fördern. Grundlage dafür ist das Museumskonzept. Insofern macht der Verein sich zur Aufgabe, das museale Sammeln und wissenschaftliche Erforschen der materiellen und geistigen Alltagskultur und Volkskunst des mittleren Erzgebirges zu unterstützen. Das Verständnis für Spielzeug und Volkskunst dieser Region sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Sozialstrukturen und Sachzeugen soll der Verein insbesondere durch Editionen, Vorträge, Führungen, Arbeitskreise, Beratungen, Tagungen und wechselseitige Ausstellungen erweitern helfen. 
Vom Verein erworbene Sammlungsexponate gehen in das unveräußerliche Eigentum des Museums über und müssen dort als Schenkungen des Vereins gekennzeichnet werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung / des steuerbegünstigten Zweck der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
4.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet
am 31.12.1992.
5.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung, die durch die schriftliche Zustimmung des
Vorstandes wirksam wird. Gegen eine Ablehnung des Beitritts kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden, die auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod
eines Mitgliedes, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (zum
Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist)
oder durch Ausschluß. Letzteres ist nur möglich, wenn ein Mitglied durch Handlungen
oder Äußerungen gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
verstoßen hat. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von dreiviertel aller
Vorstandsmitglieder. Gegen den Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
6.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wird durch den 1. Vorsitzenden nach außen vertreten und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt, scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
8.
Die Leitung des Museums nimmt an allen Vorstandssitzungen beratend teil, auch dann, wenn sie nicht zu den Vorstandsmitgliedern zählt.
9.
Der Vorstand kann geeignete Mitglieder des Vereins zu beratenden Mitgliedern berufen und sie je nach Aufgabenstellung zu erweiterten Vorstandssitzungen einladen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Arbeit des Vorstandes und des Museums in organisatorischen und wissenschaftlichen Fragen zu unterstützen.
10.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladefrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat besonders
folgende Aufgaben:
   -  Genehmigung des Haushaltplanes
   -  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
       Entlastung
    -  Entgegennahme des Jahresberichtes des Museums
    -  Wahl des Vorstandes
    -  Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    -  Beschlüsse zur Satzung und Vereinsauflösung
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Satzungsänderungen sowie der Beschluß zur Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, bei anderen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
11.
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich fällig. Für alle Mitglieder des Vereins ist der Eintritt in beide Museumsteile frei. Sie können die Fachbibliothek und Archive kostenfrei für wissenschaftliche oder handwerklich-künstlerische Zwecke nutzen. Allen Mitgliedern werden jährlich die Neuausgaben der Museumseditionen als Belegexemplar kostenlos oder ermäßigt überlassen. Der Verein gibt in loser Folge ein Mitteilungsblatt heraus, welches den Mitgliedern kostenfrei zugesandt wird. 
12.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Erzgebirgische Spielzeugmuseum Seiffen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
Stand: 20.08.2003
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