 |
Erzgebirgisches
Spielzeugmuseum Seiffen mit Freilichtmuseum
F
Ö R D E R V E R E I N |
SATZUNG 44
KB Satzungstext
zum
Download |
Satzung
für den
FÖRDERVEREIN
DES ERZGEBIRGISCHEN SPIELZEUGMUSEUMS SEIFFEN e.V.
(ab
2010)
1.
Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen "Förderverein des Erzgebirgischen
Spielzeugmuseums Seiffen e.V.". Er wurde 1992 beim Amtsgericht
Marienberg in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist
Seiffen.
2.
Zweck
a)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, durch die ideelle
und finanzielle Förderung des Betreibens und des weiteren Auf- und
Ausbaus des Erzgebirgischen Spielzeugmuseums Seiffen und des
angeschlossenen Erzgebirgischen Freilichtmuseums Seiffen. Grundlage
dafür ist das Museumskonzept.
b)
Insofern macht der Verein sich zur Aufgabe, das museale Sammeln und
wissenschaftliche Erforschen der materiellen und geistigen
Alltagskultur und Volkskunst des mittleren Erzgebirges zu
unterstützen und das Verständnis für Spielzeug und
Volkskunst
dieser Region sowie für die damit im Zusammenhang stehenden
Sozialstrukturen und Sachzeugen erweitern helfen.
Vom
Verein erworbene Sammlungsexponate gehen in das
unveräußerliche
Eigentum des Museums über und müssen dort als Schenkungen des
Vereins gekennzeichnet werden.
c)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung
von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen,
die
der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
d)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für den
satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
e)
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Der
Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe
einer
Aufwandsentschädigung im Sinne de § 3 Nr. 26a EStG
beschließen.
3.
Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der
Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne
des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.
1 AO, der
seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Tz. 2a der
Satzung
genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) / des
steuerbegünstigten Zwecks der in Tz. 2a genannten
Körperschaft(en)
des öffentlichen Rechts verwendet.
4.
Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der
Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die durch die
schriftliche Zustimmung des Vorstandes wirksam wird. Gegen eine
Ablehnung des Beitritts kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden, die auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher
Mehrheit endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit dem
Tod
eines Mitgliedes, durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber
dem Vorstand (zum Schluss eines Kalenderjahres) oder durch
Ausschluss. Letzteres ist nur möglich, wenn ein Mitglied durch
Handlungen oder Äußerungen gröblich gegen die Satzung
oder die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Dieser Beschluss bedarf
einer
Mehrheit von dreiviertel aller Vorstandsmitglieder. Gegen den
Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die auf
ihrer nächsten ordentlichen Sitzung mit, nach Anhörung des
betreffenden Mitglieds, einfacher Mehrheit entscheidet. - Die
Mitgliedsbeiträge sind jährlich fällig.
Der
Verein gibt drei Mal jährlich das Mitteilungsblatt „Drehwerk“
heraus, welches den Mitgliedern im Rahmen ihres Mitgliedsbeitrages
kostenlos zugesandt wird.
5.
Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
6.
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der
Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt, wird durch den 1. Vorsitzenden nach außen vertreten
und
trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er bleibt bis zu
seiner Neuwahl im Amt, scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
Die
Leitung des Museums nimmt an allen Vorstandssitzungen beratend teil,
auch dann, wenn sie nicht zu den Vorstandsmitgliedern zählt.
Der
Vorstand kann geeignete Mitglieder des Vereins zu beratenden
Mitgliedern berufen und sie je nach Aufgabenstellung zu erweiterten
Vorstandssitzungen einladen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Arbeit
des Vorstandes und des Museums in organisatorischen und
wissenschaftlichen Fragen zu unterstützen.
7.
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die
Mitgliederversammlung hat besonders folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
und dessen Entlastung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Museums
- Wahl des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse zur Satzung und Vereinsauflösung
Mitgliederversammlungen
müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder beantragt wird. Jede ordnungsgemäß anberaumte
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen
sowie
der Beschluss zur Vereinsauflösung bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit, bei anderen Beschlüssen genügt die
einfache
Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu
unterzeichnen.
8.
Auflösung / Aufhebung des Vereins /
Wegfall des bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum
Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden
Vorstandsmitglieder.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen an
das
Erzgebirgische Spielzeugmuseum Seiffen zu überweisen, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu
verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein
das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder
eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
|